§ 76 ArbVG - Voraussetzung und Errichtung (Radner/Preiss)
Radner/Preiss7. AuflJänner 2026
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.