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§ 64 ArbVG - Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft (Radner/Preiss)

Radner/Preiss7. AuflJänner 2026

(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;das Mitglied zurücktritt;

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