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§ 63 ArbVG - Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (Radner/Preiss)

Radner/Preiss7. AuflJänner 2026

Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

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