Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.
Auch die Vereinbarung über eine Verlängerung oder Abänderung des KV ist ein KV, der zu hinterlegen, kundzumachen und im Betrieb aufzulegen ist. § 16 hat daher nur klarstellende Bedeutung (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG-Kommentar § 16 Rz 1).