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§ 16 ArbVG - Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen (Mosler)

Mosler7. AuflJänner 2026

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.

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Auch die Vereinbarung über eine Verlängerung oder Abänderung des KV ist ein KV, der zu hinterlegen, kundzumachen und im Betrieb aufzulegen ist. § 16 hat daher nur klarstellende Bedeutung (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG-Kommentar § 16 Rz 1).

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