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zu § 16 BRWO Wahltermin

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wahltermin

1019
(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen ist. (BGBl 1990/690)

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

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