Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs-(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;
