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zu § 15 BRWO Wählerliste

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wählerliste

1017
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er

jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs-(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;

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