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zu § 231 ArbVG Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtungund Anhörung der Arbeitnehmer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtungund Anhörung der Arbeitnehmer

969
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

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