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zu § 230 ArbVG Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmerin der Europäischen Gesellschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmerin der Europäischen Gesellschaft

968
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

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