Sitzungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. (BGBl I 2004/82)Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Verhandlung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Vorbereitende Sitzungen sind grundsätzlich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Sitzungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften abzuhalten.

