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zu § 220 ArbVG Sitzungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Sitzungen

958
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. (BGBl I 2004/82)

Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Verhandlung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Vorbereitende Sitzungen sind grundsätzlich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Sitzungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften abzuhalten.

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