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zu § 219 ArbVG Konstituierung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Konstituierung

957
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. (BGBl I 2004/82)

§ 219 Abs 1 ArbVG regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften, unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Abgesehen von dieser Verpflichtung, hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften bereits mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auf den Termin der konstituierenden Sitzung hinzuweisen (vgl § 215 Abs 3 ArbVG). Diese doppelte Verpflichtung ist mit der Wichtigkeit des Termins der konstituierenden Sitzung zu begründen; mit diesem Termin beginnt nämlich der Lauf der Verhandlungsfrist (vgl § 226 Abs 1 ArbVG).

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