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zu § 211 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Organe der Arbeitnehmerschaft

949
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen. (BGBl I 2004/82)

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