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zu § 210 ArbVG Begriffsbestimmungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Begriffsbestimmungen

948
(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;

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