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zu § 189 ArbVG Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat

926
Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

die von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;

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