Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls die von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
