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zu § 188 ArbVG Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

925
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.

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