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zu § 177 ArbVG Errichtung und Zusammensetzung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

2. HAUPTSTÜCK
BESONDERES VERHANDLUNGSGREMIUM

Errichtung und Zusammensetzung

913
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund eines schriftlichen Antrages von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder aufgrund eines an die in

Seite 413

den Betrieben des Unternehmens bzw Unternehmen der Unternehmensgruppe bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft gerichteten Vorschlages der zentralen Leitung zu errichten. Wird der Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern gestellt, so gilt der Erstunterzeichnete als Sprecher, sofern nicht ausdrücklich ein Sprecher bezeichnet wird.
(BGBl 1996/601)

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