Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten. (BGBl 1996/601)Die Bestimmung verpflichtet die zentrale Leitung und die Organe der Arbeitnehmerschaft zur Zusammenarbeit; sie entspricht zum einen der Vorgabe der RL 94/45/EG , zum anderen ist sie § 39 Abs 1 ArbVG nachgebildet. Ihr Zweck ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen der Unternehmens(Unternehmensgruppen)leitung und der Arbeitnehmerschaft, wobei Konflikte auf kooperativem Weg und mit friedlichen Mitteln beizulegen sind.

