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zu § 170 ArbVG Übergangsbestimmung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Übergangsbestimmung

905
Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, in der Fassung des BGBl Nr 833/1992, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichtet sind, können als Konzernvertretungen bis längstens 30. Juni 1995 bestehen bleiben. (BGBl 1993/460)

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