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zu § 169 ArbVG Fristenberechnung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Fristenberechnung

904
Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51. (BGBl 1996/601)

Anmerkung: § 32 AVG und § 33 AVG lauten wie folgt:

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