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zu § 165 ArbVG Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit

903
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht aufgrund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.

Seite 405

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