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zu § 164 ArbVG Weitergelten sonstiger Vorschriften

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Weitergelten sonstiger Vorschriften

902
(1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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