vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 161 ArbVG Vorbehalt weiterer Vorschriften

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vorbehalt weiterer Vorschriften

899
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!