Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 899899
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;