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zu § 160 ArbVG Strafbestimmungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

IV. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

897
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs 3, 89 Z 3, 99 Abs 3, 4 und 5, 103, 104 Abs 1, 108 Abs 3, 109 Abs 1 Z 1a und Abs 1a, 115 Abs 4 und 117 Abs 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu ahnden. (BGBl 1993/460 und BGBl I 2001/98)

Seite 402

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