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zu § 116 ArbVG Freizeitgewährung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Freizeitgewährung

Siehe dazu auch § 32 BRGO, Rz 1128.

765
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

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