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zu § 114 ArbVG Kompetenzübertragung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Kompetenzübertragung

745
(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuss können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Die Übertragung kann jederzeit, hinsichtlich in Behandlung stehender Angelegenheiten jedoch nur aus wichtigem Grund, widerrufen werden. (BGBl 1974/22 und BGBl I 2013/67)

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