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zu § 99 ArbVG Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

467
(1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.

Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber zwar jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen, an diesen Vorschlag ist der Betriebsinhaber aber nicht gebunden.

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