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zu § 98 ArbVG Personelles Informationsrecht

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 3
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Personelles Informationsrecht

466
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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