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zu § 82 ArbVG Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer

345
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. § 61 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1986/394)

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

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