Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. § 61 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1986/394)
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn