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zu § 81 ArbVG Berufung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Berufung

Siehe dazu auch §§ 39 ff BRWO, Rz 1048 ff, sowie §§ 29 ff BRGO, Rz 1122 ff.

342
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 51 Abs 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.

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