Betriebsratsfonds
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. (BGBl 1993/460)(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende1 des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. (BGBl 1993/460)

