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zu § 74 ArbVG Betriebsratsfonds

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Betriebsratsfonds

331
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. (BGBl 1993/460)

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende11Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. (BGBl 1993/460)

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