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zu § 73 ArbVG Betriebsratsumlage

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 3
Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

327
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen. (BGBl 1990/411 und BGBl 1993/460)

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