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zu § 61 ArbVG Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Siehe dazu auch § 13 BRGO, Rz 1108.

261
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (BGBl 1986/394)

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