Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
Siehe dazu auch § 13 BRGO, Rz 1108.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (BGBl 1986/394)
