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zu § 52 ArbVG Aktives Wahlrecht

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aktives Wahlrecht

Siehe dazu auch §§ 6 f BRWO, Rz 1007 f.

220
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. (BGBl 1993/460 und BGBl I 2010/101)

Seite 86

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