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zu § 51 ArbVG Wahlgrundsätze

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wahlgrundsätze

218
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 56 Abs 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

§ 51 Abs 1 ArbVG vervollständigt die Wahlgrundsätze insoweit, als außer dem Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Wahl auch der Grundsatz der gleichen Wahl hervorgehoben wird. Der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe ist durch die Möglichkeit der Briefwahl durchbrochen. Briefwahl bedeutet Stimmabgabe auf dem Postwege, nicht aber durch Boten.

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