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zu § 49 ArbVG Stimmberechtigung und Beschlussfassung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Stimmberechtigung und Beschlussfassung

Siehe dazu auch § 5 BRGO, Rz 1098.

212
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. (BGBl 1996/601 und BGBl I 2010/101)

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