Stimmberechtigung und Beschlussfassung
Siehe dazu auch § 5 BRGO, Rz 1098.
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. (BGBl 1996/601 und BGBl I 2010/101)
