Teilnahme des Betriebsinhabers und
der überbetrieblichen Interessenvertretungen
Siehe dazu auch § 9 BRGO, Rz 1103.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.Seite 83

