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zu § 48 ArbVG Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Teilnahme des Betriebsinhabers und
der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Siehe dazu auch § 9 BRGO, Rz 1103.

211
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.

Seite 83

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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