Vorsitz
Siehe dazu auch § 5 BRGO, Rz 1098.
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden1 des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. (BGBl 1986/394)
