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zu § 46 ArbVG Vorsitz

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vorsitz

Siehe dazu auch § 5 BRGO, Rz 1098.

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Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden11Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. (BGBl 1986/394)

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