Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.Für die ordentliche Betriebshauptversammlung scheint in Hinblick auf die ihr zugewiesenen Aufgaben eine Einberufung einmal im Kalenderjahr ausreichend.

