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zu § 43 ArbVG Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

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(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

Für die ordentliche Betriebshauptversammlung scheint in Hinblick auf die ihr zugewiesenen Aufgaben eine Einberufung einmal im Kalenderjahr ausreichend.

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