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zu § 41 ArbVG Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 1
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

194
(1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes.

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