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§ 9 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 9 (1) Jede Abänderung des Genossenschaftsvertrages muss schriftlich erfolgen und dem Handelsgerichte unter Beilegung einer Abschrift des Genossenschaftsbeschlusses angemeldet werden.

(2) 1Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren. 2Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Bestimmungen ändern.

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