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§ 33 TP 7 GebG (Petritz/Kampitsch)

Kampitsch/Petritz6. LfgNovember 2020

(1)

Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit

1 vH.

(2)

Der Gebühr unterliegen nicht

 

Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen außer dem öffentlichen Dienst oder einem Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.

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