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zu § 82 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig1. LfgApril 2005

§ 82 Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(BGBl I 143/2001)

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