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zu § 80 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 80 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

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