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zu § 62–67 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig13. LfgMai 2021

VI. Abschnitt
Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

 

§ 62 (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).

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