§ 61a Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oderder Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder§ 61a Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oderder Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder