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§ 61a MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig15. LfgMärz 2025

§ 61a Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem

der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oderder Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder

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