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§ 4 AlVG (Zechner)

Zechner25. LfgJuli 2025

§ 4 (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn

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