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§ 3 AlVG (Zechner/Seitz)

Zechner/Seitz25. LfgJuli 2025

§ 3 (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund Ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind.

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