§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24 f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
idF BGBl I 2009/87
§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24 f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
idF BGBl I 2009/87