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zu § 40 a. UVP-G 2000 (N. Raschauer)

N. Raschauer3. AuflJuni 2013

§ 40 a. (Verfassungsbestimmung) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht.

idF BGBl I 2012/51

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