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StPO Strafprozessordnung: Kommentar, Bertel ua
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zu § 209a. (Venier)
Venier
2. Aufl
April 2022
(1)
Der Täter einer Straftat,
die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt,
die der Zuständigkeit der WKStA (§ 20a) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oder
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§ 209a.