(1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht<i>Venier</i> in <i>Bertel/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2022) zu § 209., Seite 630 Seite 630
hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).